Wer kein BAföG bekommt, hat oft Anspruch auf Wohngeld — ein reiner Zuschuss ohne Rückzahlungspflicht. Wer anspruchsberechtigt ist, wie hoch das Wohngeld ausfällt und wie du den Antrag stellst, erfährst du hier.
Kein Darlehen100 % ZuschussAb Antragsmonat rückwirkend
190 €
Ø Erhöhung durch Wohngeld-Plus 2023
677 €
Mietobergrenze Stufe VII (München, Frankfurt) ab 2025
4–12 W.
Bearbeitungszeit Wohngeld-Antrag
0 €
Rückzahlung — Wohngeld ist immer Zuschuss
Wohngeld vs. BAföG — der entscheidende Unterschied
Viele verwechseln BAföG und Wohngeld. Beides sind staatliche Förderungen, aber sie schließen sich meist gegenseitig aus.
Kriterium
BAföG
Wohngeld
Was wird gefördert?
Studium gesamt (Miete + Lebenshaltung)
Nur Mietkosten
Rückzahlung?
50 % als zinsloses Darlehen
Nein — 100 % Zuschuss
Max. Betrag
992 €/Monat
100–400 €/Monat (individuell)
Gleichzeitig möglich?
–
Nein (außer Ausnahmen)
Antrag bei
Studentenwerk / BAföG-Amt
Wohngeldbehörde / Wohngeldstelle
Wer bekommt es?
Studierende im Erststudium mit BAföG-Anspruch
Wer kein BAföG erhält, aber wenig verdient
Für Master?
Nur wenn konsekutiv + gleicher Fachbereich
Oft möglich, wenn kein BAföG
Regelstudienzeit überschritten?
BAföG fällt weg
Wohngeld wird möglich
Wer hat als Student Anspruch auf Wohngeld?
Der Grundsatz: Wer BAföG-förderfähig ist, bekommt kein Wohngeld. Aber es gibt klare Ausnahmen:
Anspruch auf Wohngeld — Ja
✓Masterstudium ohne BAföG-Anspruch (anderes Fach, Wechsel, Altersgrenze)
✗Studierende im Erststudium die BAföG-berechtigt wären, aber keinen Antrag gestellt haben
✗Miete liegt über der Mietobergrenze des Wohnorts vollständig
✗Haushaltseinkommen über den Wohngeld-Einkommensgrenzen
✗Studierende die im Wohnheim des Studentenwerks wohnen (oft pauschal geregelt)
Wichtige Faustregel:
Zuerst BAföG-Antrag prüfen — nicht stellen. Wenn BAföG abgelehnt wird oder du keinen Anspruch hast, sofort Wohngeld beantragen. Den BAföG-Ablehnungsbescheid unbedingt aufbewahren!
Mietobergrenzen nach Wohngeldstufen (ab 1.1.2025)
Wohngeld wird nur bis zu einer Obergrenze der Miete berechnet. Die Stufe hängt von deiner Gemeinde ab (Anlage 1 WoGG). Die Werte wurden zum 1.1.2025 angehoben und gelten unverändert für 2026.
Wohngeldstufe
Mietobergrenze 1 Person
Beispiel-Orte
Stufe I
361 €
Kleinstädte Thüringen, Sachsen-Anhalt
Stufe II
408 €
Mittelgroße Städte, Sachsen
Stufe III
456 €
Hannover, Magdeburg, Rostock
Stufe IV
511 €
Köln, Düsseldorf, Stuttgart
Stufe V
562 €
Berlin, Hamburg, Bonn
Stufe VI
615 €
München (Umland), Frankfurt Umland
Stufe VII
677 €
München, Frankfurt, Freiburg
Quelle: Anlage 1 WoGG, gültig ab 1.1.2025. Miete über der Obergrenze wird nicht berücksichtigt — zahlt man z.B. 900 € in München (Stufe VII), werden nur 677 € in die Berechnung einbezogen.
Wohngeld-Check: Habe ich Anspruch?
Beantworte drei Fragen — du bekommst eine erste Einschätzung (kein Ersatz für die offizielle Behörde).
Mein Studienstatus
Meine monatliche Kaltmiete
Mein monatliches Nettoeinkommen
Wohngeld beantragen — Schritt für Schritt
1
Zuständige Wohngeldbehörde ermitteln
Meist die Wohngeldbehörde der Stadt oder Gemeinde, in der du wohnst (nicht studierst). Bei größeren Städten oft das Sozialamt oder Bezirksamt. Einfach googeln: "Wohngeld beantragen [Stadtname]" oder auf der Behörden-Website suchen.
Viele Städte haben das Formular online (Serviceportal / Bürgeramt). Alternativ persönlich abholen. Fülle alle Felder sorgfältig aus — Fehler führen zu Rückfragen und Verzögerungen.
4
Antrag so früh wie möglich einreichen
Wohngeld wird ab dem Antragsmonat gezahlt — nicht rückwirkend davor. Jeden Monat warten kostet bares Geld. Wenn BAföG gerade wegfällt: sofort in demselben Monat Wohngeld-Antrag stellen.
5
Bearbeitungszeit einplanen
Bearbeitungszeit: 4–12 Wochen, je nach Behörde und Auslastung. In der Praxis oft 6–8 Wochen. Die erste Zahlung wird dann rückwirkend ab Antragsmonat ausgezahlt — das kann eine größere Summe auf einmal sein.
6
Änderungen melden
Wenn sich Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße ändert: sofort der Wohngeldbehörde melden. Zu viel gezahltes Wohngeld muss zurückgezahlt werden. Wohngeld läuft in der Regel 12–24 Monate, danach Verlängerungsantrag stellen.
Wohngeld-Plus-Reform 2023 — was hat sich geändert?
Die Reform vom 1. Januar 2023 hat das Wohngeld deutlich verbessert:
Ø +190 €
Erhöhung gegenüber altem Wohngeld — von Ø 177 € auf Ø 370 €/Monat
2× mehr Haushalte
Kreis der Berechtigten von ~700k auf 2 Mio. Haushalte ausgeweitet
Klimakomponente
Neue Dauerkomponente für energetisch schlechte Wohnungen — extra Zuschlag
Heizkostenzuschuss
Dauerhaft in Wohngeld integriert (vorher zeitlich begrenzt)
Eine weitere Anpassung erfolgt turnusmäßig alle zwei Jahre. Der aktuelle Wohngeldrechner auf der BMWSB-Website enthält immer die aktuellen Werte.
Wohngeld in verschiedenen Wohnsituationen
Je nach Wohnsituation gelten unterschiedliche Regeln:
Eigene Wohnung
Einfach
Einfachste Variante — du bildest einen 1-Personen-Haushalt. Antrag auf eigenen Namen, eigenes Einkommen, eigene Miete.
WG mit Einzelmietvertrag
Häufig in WGs
Jeder hat eigenen Mietvertrag → getrennte Haushalte → jeder kann separat Wohngeld beantragen. Einkommen der anderen WG-Bewohner irrelevant.
WG mit gemeinsamem Mietvertrag
Komplicierter
Alle Mieter gelten als ein Haushalt. Gesamteinkommen aller WG-Bewohner wird berücksichtigt — oft kein Wohngeld, wenn jemand gut verdient.
Bei den Eltern wohnend
Eltern stellen Antrag
Kein Wohngeld für dich, aber Eltern können ggf. Wohngeld beantragen — wenn du zum Haushalt zählst, erhöht sich die Haushaltsgröße (günstigere Mietobergrenze).
Studentenwohnheim
Fall-by-Fall
Viele Wohnheime des Studentenwerks haben Sonderregelungen. Oft möglich, manchmal pauschal ausgeschlossen. Direkt bei Wohnheim / Wohngeldbehörde nachfragen.
Wohngeld-Reform — finanzielle Unterstützung fürs Studium
UPGEKLÄRT — Wohngeld für Studierende: Anspruch, Höhe und Antrag nach der Wohngeld-Plus-Reform
Häufige Fragen zum Wohngeld
Studierende können Wohngeld beantragen, wenn sie nachweislich keinen Anspruch auf BAföG haben – etwa weil sie die Förderungshöchstdauer überschritten haben oder aus anderen Gründen strukturell ausgeschlossen sind. Wer dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.
Die Höhe hängt von Haushaltsgröße, Einkommen und Mietstufe des Wohnortes ab. Nach der Wohngeld-Plus-Reform beträgt das durchschnittliche Wohngeld rund 370 Euro pro Monat. Für einen Einpersonen-Haushalt mit sehr geringem Einkommen in einer Großstadt können es 400 bis über 500 Euro monatlich sein.
Wohngeld ist ein reiner Mietzuschuss, Bürgergeld deckt das gesamte Existenzminimum ab. Beide Leistungen setzen voraus, dass kein BAföG-Anspruch dem Grunde nach besteht. Wer lediglich Unterstützung bei den Wohnkosten benötigt, fährt meist mit Wohngeld besser. Weitere Möglichkeiten zur Studienfinanzierung bleiben in beiden Fällen unberührt.
Typischerweise werden benötigt: Mietvertrag oder Mietbescheinigung, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, Immatrikulationsbescheinigung, Personalausweis und – falls vorhanden – ein Ablehnungsbescheid des BAföG-Amtes. Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland und Gemeinde leicht variieren.
Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend. Es ist daher wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate, danach muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.
Nein. Wer BAföG erhält oder dem Grunde nach Anspruch darauf hätte, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus. Nähere Informationen zu BAföG gibt es auf der Übersichtsseite zu BAföG →
Nein. Während eines Auslandssemesters besteht kein Wohngeldanspruch für eine Wohnung in Deutschland, da diese nicht als Hauptwohnsitz im bewohnten Sinne gilt. Wer die Wohnung in Deutschland als Hauptwohnsitz behält und tatsächlich nutzt, kann jedoch in Einzelfällen anders bewertet werden.
Wohngeld kombinieren — was geht gleichzeitig?
Wohngeld ist mit einigen anderen Leistungen kombinierbar, mit anderen nicht:
Wohngeld für Studierende: Wer hat Anspruch und wie läuft der Antrag?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten – kein Darlehen, keine Sozialleistung im engeren Sinne, sondern ein Rechtsanspruch für Menschen mit niedrigem Einkommen. Für Studierende ist das Thema komplizierter als für andere Bevölkerungsgruppen, denn das Studierendenstatus allein schließt den Anspruch in vielen Fällen aus. Gleichzeitig gibt es Konstellationen, in denen Studierende sehr wohl Wohngeld beziehen können – und es schlicht nicht tun, weil sie die Voraussetzungen nicht kennen. Dieser Artikel erklärt, wann ein Anspruch besteht, wie hoch das Wohngeld ausfallen kann und wie der Antrag Schritt für Schritt funktioniert.
Grundsätzlich gilt: Wohngeld und BAföG schließen sich gegenseitig aus – wer BAföG erhält oder dem Grunde nach Anspruch darauf hätte, bekommt kein Wohngeld. Diese sogenannte Ausschlussregelung ist der zentrale Knackpunkt für Studierende. Sie bedeutet aber nicht, dass alle Studierenden automatisch vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Es gibt klare Ausnahmen, die in der Praxis häufig übersehen werden.
Der grundsätzliche Ausschluss und seine Ausnahmen
Das Wohngeldgesetz (WoGG) schließt Personen aus, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten oder dem Grunde nach Anspruch darauf hätten. Der entscheidende Begriff ist „dem Grunde nach": Wer theoretisch BAföG beantragen könnte, es aber nicht tut, ist trotzdem vom Wohngeld ausgeschlossen. Wer hingegen nachweislich keinen BAföG-Anspruch hat, kann Wohngeld beantragen.
Konkret bedeutet das: Studierende, deren Eltern zu viel verdienen und die deshalb kein BAföG bekommen, haben trotzdem keinen Wohngeldanspruch – denn der Anspruch besteht dem Grunde nach. Anders sieht es aus, wenn ein Studierender die Förderungshöchstdauer überschritten hat und deshalb kein BAföG mehr beziehen kann. In diesem Fall besteht kein BAföG-Anspruch mehr, und Wohngeld kann beantragt werden. Gleiches gilt für Studierende, die nicht die deutschen Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen für BAföG erfüllen oder aus anderen strukturellen Gründen ausgeschlossen sind.
Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft Studierende in Wohngemeinschaften oder Haushalten mit mehreren Personen. Wenn ein Studierender mit Nicht-Studierenden zusammenwohnt – etwa mit einem Partner oder einer Partnerin, die berufstätig ist – kann der Haushalt gemeinsam Wohngeld beantragen. Der Studierende wird dann in der Haushaltsberechnung berücksichtigt, auch wenn er selbst dem Grunde nach BAföG-berechtigt wäre. Das liegt daran, dass das Wohngeld haushaltsbezogen berechnet wird, nicht individuell.
Wohngeld-Plus: Was hat sich geändert?
Zum 1. Januar 2023 trat die Wohngeld-Plus-Reform in Kraft. Sie hat den Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich ausgeweitet und die Leistungshöhe deutlich erhöht. Vor der Reform bezogen in Deutschland rund 600.000 Haushalte Wohngeld. Nach der Reform wurden es schlagartig über zwei Millionen Haushalte – eine Verdreifachung. Die durchschnittliche Wohngeldzahlung stieg von etwa 177 Euro auf rund 370 Euro pro Monat.
Konkret wurden durch die Reform drei Maßnahmen umgesetzt: Die Einkommensgrenzen wurden angehoben, sodass auch Haushalte mit etwas höherem Einkommen erstmals anspruchsberechtigt wurden. Eine Klimakomponente wurde eingeführt, die einen pauschalen Aufschlag auf die Mietstufe vorsieht. Und eine Heizkostenkomponente wurde dauerhaft integriert, nachdem sie zuvor als temporäre Maßnahme eingeführt worden war. Für Studierende, die grundsätzlich anspruchsberechtigt sind, bedeutet die Reform, dass sich eine Antragstellung noch eher lohnt als vor 2023.
Wie hoch ist das Wohngeld und wovon hängt es ab?
Die Höhe des Wohngeldes ist von drei Faktoren abhängig: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen des Haushalts und der Mietstufe des Wohnortes. Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt, wobei Mietstufe I für Orte mit sehr niedrigem Mietniveau gilt und Mietstufe VII für Städte mit sehr hohem Mietniveau – typischerweise München, Frankfurt, Hamburg und ähnliche Großstädte. Universitätsstädte befinden sich oft in den Mietstufen III bis VI.
Die anrechenbare Miete ist dabei nach oben gedeckelt. Das bedeutet: Wer sehr teuer wohnt, bekommt nicht automatisch mehr Wohngeld. Es gibt Höchstbeträge je nach Haushaltsgröße und Mietstufe. Übersteigt die tatsächliche Miete diesen Höchstbetrag, wird nur der Höchstbetrag für die Berechnung herangezogen.
Nachfolgende Tabelle zeigt beispielhafte Wohngeldbeträge nach der Wohngeld-Plus-Reform für einen Einpersonen-Haushalt:
Mietstufe
Beispielstädte
Monatl. Wohngeld (ca.)
Anrechenbare Höchstmiete
Mietstufe I
Kleinstädte, ländliche Regionen
ca. 180–220 €
412 €
Mietstufe III
Magdeburg, Erfurt, Rostock
ca. 250–310 €
480 €
Mietstufe V
Köln, Düsseldorf, Stuttgart
ca. 340–400 €
570 €
Mietstufe VII
München, Frankfurt
ca. 430–530 €
700 €
Die Werte sind Näherungswerte für einen Einpersonen-Haushalt mit sehr geringem Einkommen (unter 1.000 Euro netto). Das tatsächliche Wohngeld kann je nach individuellem Einkommen deutlich geringer ausfallen. Für eine genaue Berechnung empfiehlt sich der offizielle Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Wohngeld oder Bürgergeld: Was ist die richtige Wahl?
Für Studierende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und nicht mehr unter das BAföG fallen, stellt sich häufig die Frage: Wohngeld oder Bürgergeld? Beide Leistungen haben unterschiedliche Logiken. Bürgergeld ist eine Grundsicherungsleistung, die das gesamte Existenzminimum abdecken soll – also nicht nur Wohnkosten, sondern auch Lebensunterhalt, Krankenversicherung und mehr. Wohngeld hingegen ist ein reiner Mietzuschuss und deckt keine weiteren Lebenshaltungskosten ab.
Studierende sind vom Bürgergeld grundsätzlich ausgeschlossen, solange sie dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind – dieselbe Logik wie beim Wohngeld. Wer jedoch nachweislich keinen BAföG-Anspruch hat und zudem hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, kann Bürgergeld beantragen. Allerdings ist Bürgergeld mit deutlich weitergehenden Mitwirkungspflichten und Vermögensprüfungen verbunden als Wohngeld.
In der Praxis gilt: Wer seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst bestreiten kann und lediglich Unterstützung bei den Wohnkosten braucht, fährt mit Wohngeld in der Regel besser – weil der bürokratische Aufwand geringer ist und keine Vermögensanrechnung in gleichem Umfang stattfindet. Wer hingegen umfassende Unterstützung benötigt, sollte Bürgergeld prüfen.
Den Antrag stellen: So geht es Schritt für Schritt
Wohngeld wird nicht automatisch gewährt – es muss beantragt werden. Und der Antrag muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde oder des Landkreises gestellt werden, in dem sich die Wohnung befindet. Zuständig ist nicht das Amt am Herkunftsort, sondern das Amt am Studienort, wenn dort die gemeldete Wohnung ist. Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend – ein früher Antrag lohnt sich also.
Anspruch prüfen: Zunächst klären, ob der BAföG-Ausschluss tatsächlich nicht greift. Dazu beim BAföG-Amt oder einem Sozialberatungsangebot des Studentenwerks nachfragen. Wer unsicher ist, ob er dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, sollte das vor dem Wohngeldantrag klären.
Wohngeldbehörde ermitteln: Die zuständige Behörde ist in der Regel das Wohnungsamt oder die Sozialbehörde der Gemeinde. Viele Kommunen bieten online Auskunft über die Zuständigkeit.
Antragsformular besorgen: Das Formular (WoGG-Antrag) ist bei der Behörde erhältlich oder oft als Download verfügbar. Einige Bundesländer bieten inzwischen eine vollständig digitale Antragstellung an.
Unterlagen zusammenstellen: Folgende Dokumente werden typischerweise benötigt: Mietvertrag oder Bestätigung der Miethöhe, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Steuerbescheid), Immatrikulationsbescheinigung, Personalausweis, ggf. Ablehnungsbescheid des BAföG-Amtes.
Antrag einreichen: Den ausgefüllten Antrag mit allen Unterlagen bei der Behörde einreichen – persönlich, per Post oder digital. Das Datum der Einreichung ist entscheidend für den Beginn der Zahlungen.
Bescheid abwarten: Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Behörde und Arbeitsbelastung zwischen vier und zwölf Wochen. Seit der Wohngeld-Plus-Reform sind viele Ämter erheblich überlastet. Auf Nachfrage beim Amt kann der Bearbeitungsstand erfragt werden.
Bewilligungszeitraum beachten: Wohngeld wird für einen festen Zeitraum bewilligt, meist zwölf Monate. Danach muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Änderungen von Einkommen oder Miete müssen der Behörde gemeldet werden.
Ein häufiger Fehler ist das Einreichen unvollständiger Unterlagen. Das verzögert die Bearbeitung erheblich. Es lohnt sich, vor dem Einreichen eine Checkliste mit der Behörde telefonisch abzugleichen oder die Beratungsangebote des Studentenwerks zu nutzen.
Besondere Konstellationen für Studierende
Die Realität des Studierens ist vielfältig, und es gibt einige Sondersituationen, die bei der Wohngeldfrage besondere Aufmerksamkeit verdienen.
Studierende jenseits der Regelstudienzeit: Wer die Förderungshöchstdauer nach BAföG überschritten hat, verliert den BAföG-Anspruch – und damit auch den Ausschlussgrund für Wohngeld. Gerade Studierende in langen Studiengängen, mit Teilzeitstudium oder nach Studienunterbrechungen befinden sich häufig in dieser Situation. Sie können Wohngeld beantragen, sofern sie die Einkommensgrenzen unterschreiten.
Studierende in Wohngemeinschaften: In einer WG mit mehreren Studierenden kann grundsätzlich kein Wohngeld beantragt werden, wenn alle Mitglieder dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind. Sobald jedoch eine Person in der WG keinen BAföG-Anspruch hat – etwa weil sie berufstätig ist oder das Studium längst abgeschlossen hat –, ändert sich die Konstellation. Dann kann der gesamte Haushalt einen Wohngeldantrag stellen, wobei die nicht-anspruchsberechtigten Studierenden aus der Berechnung herausgerechnet werden.
Studierende mit Kind: Eltern, die studieren und Kinder versorgen, können unter bestimmten Umständen sowohl Elterngeld als auch Wohngeld beziehen. Elterngeld wird beim Wohngeld als Einkommen angerechnet, aber die Freibeträge für Kinder werden gleichzeitig erhöht. Hier lohnt eine individuelle Berechnung besonders.
Internationales Studium: Wer ein Auslandssemester absolviert und im Ausland wohnt, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Wohngeld für eine Wohnung in Deutschland – auch wenn die Wohnung weiterhin angemietet ist. Anders ist es, wenn der Hauptwohnsitz in Deutschland bleibt und die Wohnung tatsächlich genutzt wird.
Masterstudierende: Ein Masterstudium gilt als eigenständige Ausbildung. Wer für den Master keinen BAföG-Anspruch mehr hat – etwa weil die Altersgrenze überschritten wurde oder keine Förderungswürdigkeit vorliegt –, kann trotzdem Wohngeld beantragen. Hier gilt dasselbe Prinzip: Kein Anspruch dem Grunde nach, kein Ausschluss vom Wohngeld.
Neben Wohngeld gibt es weitere Wege zur Studienfinanzierung, die parallel genutzt werden können – etwa Stipendien, Nebenjobs oder zinsgünstige Studienkredite. Wohngeld schließt diese Optionen nicht aus.
Typische Fehler und was man dabei beachten sollte
Ein Phänomen, das Sozialrechtsexperten immer wieder beobachten: Viele Menschen mit Anspruch auf Wohngeld stellen keinen Antrag – aus Unwissenheit, aus Hemmschwelle oder weil sie die Leistung fälschlicherweise als Sozialleistung einordnen, die sie nicht in Anspruch nehmen wollen. Das ist nicht nur bei Studierenden, sondern auch bei anderen Gruppen wie Rentnern verbreitet. Das Wohngeld ist jedoch ein Rechtsanspruch – wer die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch darauf, unabhängig davon, wie hoch das subjektive Schamgefühl ist.
Ein weiterer häufiger Fehler: Studierende beantragen Wohngeld, obwohl sie dem Grunde nach BAföG-berechtigt wären. Das führt nicht nur zur Ablehnung, sondern kann im schlimmsten Fall als Erschleichen von Sozialleistungen gewertet werden, wenn bereits Zahlungen erfolgt sind. Im Zweifel sollte vor dem Wohngeldantrag eine Beratung beim Studentenwerk oder einer Sozialrechtsberatung in Anspruch genommen werden.
Ebenfalls problematisch: Einkommensänderungen nicht melden. Das Wohngeld wird auf Basis des beim Antrag angegebenen Einkommens bewilligt. Wer während des Bewilligungszeitraums erheblich mehr verdient – etwa durch einen gut bezahlten Nebenjob –, muss das der Behörde melden. Unterlässt man das, drohen Rückzahlungen.
Wer neben dem Studium auch digitale Werkzeuge und neue Methoden nutzen möchte, findet auf studierenguru.de Informationen zu KI im Studium – von der Recherche bis zur Prüfungsvorbereitung. Und wer das Budget insgesamt optimieren möchte, sollte sich auch über Studentenrabatte informieren, die in vielen Lebensbereichen erhebliche Einsparungen ermöglichen.
Fazit: Wann lohnt sich der Antrag?
Wohngeld für Studierende ist möglich – aber nur unter engen Voraussetzungen. Der Kern: Wer dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, hat keinen Anspruch. Wer nachweislich nicht BAföG-berechtigt ist oder die Förderungshöchstdauer überschritten hat, kann und sollte Wohngeld beantragen. Durch die Wohngeld-Plus-Reform sind die Leistungsbeträge deutlich gestiegen und die Einkommensgrenzen ausgeweitet worden – was die Antragstellung noch lohnenswerter macht.
Der Antrag selbst ist aufwendiger als ein einfaches Formular, aber mit den richtigen Unterlagen gut zu bewältigen. Wer unsicher ist, sollte die kostenlosen Sozialberatungsangebote der Studentenwerke nutzen – sie kennen die lokalen Besonderheiten und können einschätzen, ob ein Antrag in der jeweiligen Situation Aussicht auf Erfolg hat.
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